Ich werde in meinen Kursen manchmal gefragt, ob man eine Rettungsschwimmer Ausbildung braucht, um mit Menschen mit Behinderung ins Schwimmbad zu gehen. Deshalb habe ich bezüglich der Aufsichtspflicht beim Baden intensiv nachgeforscht und mich mit mehreren Leuten unterhalten, die regelmäßig Menschen mit Behinderung ins Bad begleiten. Dabei habe ich folgende Infos ermitteln können:
Konkrete gesetzliche Vorschriften bezüglich des Rettungsschwimmerabzeichens gibt es nur für den Bereich Schwimmunterricht an einer Schule. Hier schreibt das Kultusministerium in einer Neufassung der „Verordnung über die Aufsicht über Schülerinnen und Schüler“ vor, dass Schwimmlehrer ihre „Rettungsfähigkeit“ nachweisen müssen.
Für alle anderen Bereiche gilt nach wie vor das Einhalten der Aufsichtspflicht, was für den Aufenthalt in einem Schwimmbad folgendes bedeutet:
• die aufsichtspflichtige Person muss zuverlässig, gewissenhaft und den mit der Aufsichtsübernahme verbundenen Aufgaben physisch und psychisch gewachsen sein
• je nach Eigenart der aufsichtsbedürftigen Personen (z.B. Epileptiker) und Gruppengröße müssen mehrere Aufsichtspersonen eingesetzt werden
Interessant ist folgender Aspekt, den ich auf der Internetseite der Lebenshilfe gefunden habe:
„Grundsätzlich gilt auch bei behinderten Menschen das Prinzip der Eigenverantwortung. In Einrichtungen zur Rehabilitation und Teilhabe (WfbMs und Wohneinrichtungen) sollen zudem Selbstbestimmung, Eigenständigkeit, Integration und Normalisierung sowie individuelle Fördermaßnahmen im Vordergrund stehen, jedoch nicht Aufsicht und Kontrolle. Je höher der Hilfebedarf ist, desto höher sind die Anforderungen, die an die Aufsichtspflicht gestellt werden. So ist z.B. die besondere Aufsichtspflicht bei Personen mit Anfallsleiden beim Baden zu berücksichtigen.“
Wenn ihr noch weitere Aspekte kennt, dann freue ich mich über eure Kommentare oder Zuschriften.